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Netzgebühren: Künftig zählt auch die Leistung

Ab 2027 werden die österreichischen Netzgebühren schrittweise umgestellt. Neben dem Stromverbrauch wird künftig auch die höchste Viertelstunden-Leistung eines Monats berücksichtigt. Die konkreten Tarife stehen noch nicht fest.

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Mit der neuen Grundsatzverordnung steht fest: Künftig zählt bei den Netzgebühren nicht nur, wie viel Strom verbraucht wird, sondern auch, wie viel Leistung gleichzeitig aus dem Netz bezogen wird.

Maßgeblich ist grundsätzlich der höchste durchschnittliche 15-Minuten-Wert eines Monats. Kurze Einschaltspitzen von wenigen Sekunden sind daher nicht entscheidend. Relevant wird es, wenn Elektroauto, Wärmepumpe, Herd und andere größere Verbraucher gleichzeitig laufen.

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Das bedeutet: Es macht künftig einen Unterschied, ob große Verbraucher zeitlich gut verteilt werden oder ob Elektroauto, Wärmepumpe, Herd und weitere Geräte gleichzeitig laufen.

Was ändert sich?

Das Netznutzungsentgelt wird künftig aus einem Arbeitspreis für die bezogenen Kilowattstunden und einem Leistungspreis für die monatliche Spitze bestehen. Es handelt sich damit nicht einfach um eine zusätzliche Gebühr, sondern um eine neue Verteilung der Netzkosten.

Für Haushalte auf Netzebene 7 werden pro Monat mindestens 2 kW berücksichtigt. In der späteren Ausgestaltung ist für die ersten 10 kW ein niedrigerer Leistungspreis vorgesehen. Der höhere Preis gilt nur für den Anteil über 10 kW.

Ein Beispiel: Lädt ein Elektroauto mit 11 kW und laufen gleichzeitig Haushaltsgeräte mit insgesamt 1 kW, entsteht über eine Viertelstunde eine Leistungsspitze von 12 kW. Dieser Wert kann die Grundlage für den Leistungspreis des gesamten Monats bilden.

Die Einführung erfolgt je nach Netzbereich zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028. Innerhalb von drei Jahren soll die Gewichtung schrittweise auf ungefähr 50 Prozent Arbeitspreis und 50 Prozent Leistungspreis umgestellt werden.

Die konkreten Tarife stehen noch nicht fest und werden sich je nach Netzbereich unterscheiden.

Ein Haushalt, zwei Leistungsspitzen

Das vereinfachte Beispiel zeigt einen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch. In beiden Fällen wird gleich viel Strom verbraucht, aber zu unterschiedlichen Zeiten. Die angegebene Spitze tritt vereinfacht in jedem Monat auf. Für die Startphase 2027 rechnen wir mit 19 Euro je kW und Jahr und einem Arbeitspreis von 7,36 Cent je kWh. Für die geplante Endstufe verwenden wir die von der E-Control dargestellten Beispielwerte.

Gesteuert: Das Elektroauto wird mittags geladen, wenn viel Sonnenstrom verfügbar ist. Die Ladeleistung ist begrenzt, und Herd, Wärmepumpe sowie andere größere Geräte laufen möglichst nicht gleichzeitig. Die angenommene Monatsspitze beträgt 4 kW.

Ohne Abstimmung: Das Elektroauto lädt mit hoher Leistung, während gleichzeitig Wärmepumpe, Herd und weitere Geräte Strom beziehen. Dadurch steigt die Monatsspitze auf 12 kW.

In der Startphase ergeben sich damit jährliche Netznutzungskosten von rund 334 Euro bei 4 kW und rund 486 Euro bei 12 kW. In der geplanten Endstufe wären es rund 294 beziehungsweise 632 Euro. Nach der bisherigen Berechnung sind es in diesem Beispiel rund 340 Euro. Der Unterschied entsteht allein durch die höhere Leistungsspitze, nicht durch einen höheren Jahresverbrauch.

Die Beträge sind ein Rechenbeispiel ohne Netzverlustentgelt, Abgaben und Umsatzsteuer. Da die Tarife für 2027 noch nicht beschlossen sind, zeigen sie nur die mögliche Wirkung des neuen Systems.

Was Haushalte tun können

Große Verbraucher sollten möglichst nicht gleichzeitig laufen. Beim Elektroauto hilft vor allem, die Ladeleistung zu begrenzen und den Ladevorgang mit Wärmepumpe, Herd und anderen Geräten abzustimmen.

Zusätzlich kann es günstiger sein, den Stromverbrauch in die vorgesehenen Niedertarifzeiten zu verschieben: Im Sommer gilt das Zeitfenster von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr. Ab Oktober 2027 ist im Winter von Oktober bis März ein günstigeres Zeitfenster zwischen 23 und 5 Uhr vorgesehen. Die genaue Ermäßigung wird erst mit der Tarifverordnung festgelegt.

Für den Leistungspreis ist die Uhrzeit allerdings nicht entscheidend. Hier zählt ausschließlich die Höhe der monatlichen Leistungsspitze. Das Laden im Sommer- oder Winter-Niedertarif senkt den Leistungspreis daher nur, wenn dabei die Ladeleistung begrenzt oder der übrige Stromverbrauch reduziert wird.

Wir empfehlen außerdem, soweit möglich, auf eine monatliche Abrechnung anhand der tatsächlichen Messwerte umzustellen. Dadurch werden Kostensteigerungen früher sichtbar und Haushalte können schneller auf hohe Leistungsspitzen reagieren.

Im Mitgliederportal werden wir dafür eine Leistungsspitzenanalyse bereitstellen. Sie soll zeigen, wann die höchsten Viertelstundenwerte entstehen und welche Geräte oder Ladezeiten dafür verantwortlich sein können.

Was bedeutet das für Energiegemeinschaften?

Für Strom, der innerhalb einer lokalen oder regionalen Energiegemeinschaft bezogen wird, bleiben reduzierte Arbeitspreise vorgesehen. Die konkrete Höhe dieser Ermäßigung wird mit der Tarifverordnung festgelegt.

Beim neuen Leistungspreis werden lokale und regionale Energiegemeinschaften hingegen nicht berücksichtigt. Eine Leistungssaldierung ist nur bei gemeinsamer Energienutzung über Hauptleitungen beziehungsweise innerhalb des Standortbereichs vorgesehen. Die innerhalb einer lokalen oder regionalen Energiegemeinschaft zeitgleich bezogene Leistung reduziert die verrechnete Monatsspitze daher nicht.

Unser Fazit

Mit der Reform wird nicht nur wichtig, wie viel Strom ein Haushalt verbraucht, sondern auch, wie hoch seine monatliche Leistungsspitze ausfällt. Wer Elektroauto, Wärmepumpe und andere große Verbraucher koordiniert, kann mögliche Mehrkosten vermeiden.

Für Energiegemeinschaften bleibt der reduzierte Arbeitspreis ein wichtiger Vorteil. Dass die zeitgleiche lokale und regionale Energienutzung beim Leistungspreis nicht berücksichtigt wird, halten wir jedoch für eine Fehlentscheidung. Ihr tatsächlicher Beitrag zur Entlastung der vorgelagerten Netze sollte sich auch in den Netzentgelten widerspiegeln.

Stand 13. Oktober 2026: Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung wurde beschlossen und am 12. Oktober 2026 veröffentlicht. Die konkreten Tarife und der genaue Einführungszeitpunkt im jeweiligen Netzbereich werden noch mit der Tarifverordnung festgelegt. Die genannten Eurobeträge sind daher illustrative Rechenbeispiele und keine Tarifprognose.